Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Auch ein Crowdworker kann Arbeitnehmer sein

Auch die Übernahme von Kleinstaufträgen durch sogenannte Crowdworker, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit einem Plattformbetreiber erfolgt, kann ein Arbeitsverhältnis begründen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01. Dezember 2020, 9 AZR 102/20

Stand:  22.12.2020
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Betreiber einer Internetplattform führte Kontrollen zu Warenpräsentationen für Markenhersteller im Einzelhandel und in Tankstellen durch. Die Aufträge wurden über eine Online-Plattform an die sogenannte „Crowd" vergeben, das heißt, ein Auftrag wurde über die Plattform einer Masse an Personen zur Verfügung gestellt. Die Nutzer der Plattform bekamen die Aufträge per App in einem bestimmten Entfernungsradius angezeigt, konnten diese annehmen und hatten dann zwei Stunden Zeit, um den Auftrag anhand der Vorgaben abzuarbeiten. Es bestand für die Nutzer weder eine Verpflichtung, Aufträge anzunehmen, noch war der Betreiber der Online-Plattform verpflichtet, regelmäßig Aufträge anzubieten. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit einem Crowdworker beenden wollte, klagte dieser und beantragte u.a. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis bestehe.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte – anders als noch das Landesarbeitsgericht in der Vorinstanz – dem Antrag des Crowdworkers. Die Arbeitnehmereigenschaft nach § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hänge davon ab, dass weisungsgebundene, fremdbestimme Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet werde. Nach Ansicht des BAG konnte der Kläger im vorliegenden Fall seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht mehr frei gestalten. Vielmehr seien Aufbau und Funktion der Online-Plattform darauf ausgelegt, dass ein Nutzer fortgesetzt kleinere Aufträge zu einfachen Tätigkeiten übernehme, die dann persönlich nach detaillierter Anweisung zu erfüllen seien. Auch der Aufbau der Plattform sei darauf ausgerichtet: Erst wenn ein Nutzer einen entsprechenden Rang auf der Plattform erreiche, könne er mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen. Nur dadurch sei es ihm im Ergebnis möglich, die eigene Route zu optimieren und damit einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses System bestehe ein Anreiz, auch zukünftig Tätigkeiten in der Region zu übernehmen. (StS)