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BAG: Ausschlussklauseln gelten auch für Arbeitgeber

Ist eine Ausschlussfrist vereinbart, gilt diese auch für Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Macht der Arbeitgeber diese Ansprüche nicht innerhalb der vereinbarten Frist geltend, sind sie verfallen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Juni 2018, 8 AZR 96/17

Stand:  15.10.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer, in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt, sah sich mit Schadensersatzforderungen seiner Arbeitgeberin konfrontiert: In seinem Betrieb waren alle Verkäufer angewiesen, Neufahrzeuge an Kunden erst nach vollständiger Bezahlung oder im Fall gesicherter Finanzierung herauszugeben. Als eines Tages ein Kunde seinen vor längerer Zeit bestellten Neuwagen abholen wollte, übergab der Verkäufer ihm die Schlüssel, obwohl bisher lediglich eine Anzahlung geleistet war. Die beiden vereinbarten, dass die Überlassung auf das anstehende Wochenende beschränkt sei und vereinbarten die Rückgabe des Wagens für den darauffolgenden Montag. Der Kunde hielt sich jedoch nicht an diese Vereinbarung und setzte sich nach Italien ab. Zwar konnte der „Käufer" in Italien von der Polizei vorübergehend festgenommen werden, jedoch wurde das Auto von den italienischen Behörden nach Aufhebung des Haftbefehls wieder an den „Käufer" herausgegeben. Eine erhobene Klage der Arbeitgeberin am 20. August scheiterte, da der Kunde nicht auffindbar war. Nachdem dieses Vorgehen keinen Erfolg brachte, wandte sich die Arbeitgeberin nun an den Verkäufer und forderte ihn mit Schreiben vom 20. November schriftlich auf, seine Verpflichtung zum Schadensersatz anzuerkennen. Nachdem sich der Arbeitnehmer weigerte dies anzuerkennen, erhob die Arbeitgeberin einen Monat später Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Klage der Arbeitgeberin ab. Nach Ansicht des Gerichts müsse die Frage, ob die Herausgabe des Fahrzeugs an den vermeintlichen Käufer eine Vertragspflichtverletzung darstelle, nicht beantwortet werden. Vielmehr seien im Ergebnis mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund einer vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel verfallen. Spätester Fristbeginn der Ausschlussfrist sei zu dem Zeitpunkt gewesen, an dem sich die Arbeitgeberin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben. Dieser Entschluss sei nach Ansicht des Gerichts daher vor dem 20. August entstanden, sodass die Schadensersatzforderung gegenüber dem Arbeitnehmer zu spät geltend gemacht wurde. Auch sei der Fall nicht anders aufgrund etwaiger Besonderheiten zu bewerten. Denn der Arbeitgeberin müsse bereits bei Klageerhebung gegen den Kunden klar gewesen sein, dass die Klage wenig Aussicht auf Erfolg habe. Die Klage sei damit abzulehnen.

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