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Beschäftigungsanspruch entfällt bei ärztlich attestierter Unverträglichkeit von Masken

Ist es einem Arbeitnehmer nicht möglich, einen Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und ist dies durch ärztliches Attest belegt, kann der Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigern. Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Gesundheitsschutz den Vorrang. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig und hat keinen rückwirkenden Anspruch auf Verzugslohn, wie das Arbeitsgericht am 18.08.2021 im Hauptsacheverfahren entschieden hat.

ArbG Siegburg, Urteil vom 18.08.2021, 4 Ca 2301/20

Stand:  16.9.2021
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Das ist passiert:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt. Die Beklagte ordnete das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Unter diesen Umständen wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger beinahe durchgängig krankgeschrieben. Der Kläger begehrte – nach einem vorangegangenen Eilverfahren – in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder eine Beschäftigung im Home-Office. Weiter machte er rückwirkend Vergütung trotz Nichtbeschäftigung in Form von Annahmeverzugslohn beziehungsweise Schadensersatz geltend.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung bestehe im vorliegenden Fall eine Maskenpflicht. Diese Anordnung sei weiterhin vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig. Damit einher ginge, dass er keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz wirksam geltend machen könne. Es bestehe im konkreten Fall auch kein Anspruch auf Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes. Wenigstens Teile der dem Kläger übertragenen Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine teilweise Tätigkeit im Home-Office würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz kenne ferner auch keine partielle Arbeitsunfähigkeit.

dz

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