Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Busfahrer ohne eigenen Bus: Arbeitnehmer-Status oder selbstständig?

Ist ein Mitarbeiter in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsabhängig, so ist er nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt. Busfahrer ohne eigenen Bus gelten deshalb in der Regel als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 24. November 2016, L 1 KR 157/16

Stand:  11.1.2017
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Busfahrer ist bei einem Reise- und Omnibusbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr beschäftigt. Die Deutsche Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass für ihn keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, obwohl er als Arbeitnehmer zu werten sei. Der Arbeitgeber sollte deshalb Beiträge in Höhe von rund 53.000,00 Euro nachzahlen.

Mit der Beitragsnachforderung ist der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er ist der Meinung, dass dieser Busfahrer für ihn selbstständig tätig gewesen sei. Er habe sich die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt. Zudem sei er zuvor für ein anderes Unternehmen als selbstständiger Busfahrer tätig gewesen.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitgeber bekam nicht Recht. Busfahrer oder auch Lkw- bzw. Pkw-Fahrer können zwar sowohl selbstständig als auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sein. Für die Beurteilung komme es insbesondere darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.

Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel (Kraftstoff und Schmiermittel) gestellt. Er habe auch die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung des Fahrzeugs getragen. Der Busfahrer sei zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe sich insgesamt nicht wesentlich von der Tätigkeit der festangestellten Fahrer des Arbeitgebers unterschieden. Dass er für die Reinigung des Busses und den Erwerb von Tachoscheiben Kosten in Höhe von insgesamt knapp 184,00 Euro übernommen habe, sei insoweit unbeachtlich. Dies gelte auch dafür, dass sich der Busfahrer die Strecke selbst ausgesucht, eine wöchentliche Pauschale erhalten und den Fahrgastraum gereinigt habe. Auch komme es nicht darauf an, ob eine frühere Tätigkeit des Busfahrers für ein anderes Unternehmen als selbstständige Tätigkeit bewertet worden sei. Abzustellen sei stets auf die konkrete Tätigkeit.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag