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Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

Eine Vereinbarung eines Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19

Stand:  16.12.2019
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Das ist passiert:

Der Betreiber einer Internetplattform führte Kontrollen zu Warenpräsentationen für Markenhersteller im Einzelhandel und in Tankstellen durch. Die Aufträge wurden über die Online-Plattform an die sogenannte „Crowd" vergeben, das heißt, ein Auftrag wurde über die Plattform einer Masse an Personen zur Verfügung gestellt. Die Nutzer der Plattform bekamen die Aufträge per App in einem bestimmten Entfernungsradius angezeigt, konnten diese annehmen und hatten dann zwei Stunden Zeit, um den Auftrag anhand der Vorgaben abzuarbeiten. Es bestand für die Nutzer weder eine Verpflichtung, Aufträge anzunehmen, noch war der Anbieter verpflichtet, regelmäßig Aufträge anzubieten. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit einem Crowdworker beenden wollte, klagte dieser. Das Landesarbeitsgericht München hatte zu klären, ob zwischen ihm und dem Anbieter der Plattform ein wirksames Arbeitsverhältnis zustande gekommen war.

Das entschied das Gericht:

Das LAG entschied, die Tätigkeit des Crowdworkers sei kein Arbeitsverhältnis. Nach der gesetzlichen Definition liege ein Arbeitsverhältnis dann vor, wenn die Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vertraglich geschuldet sei. Das sei in der Regel dann der Fall, wenn der Beschäftigte hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung die Vorgaben des Arbeitgebers beachten müsse und in die organisatorischen Abläufe des Arbeitgebers eingebunden sei. Die Basisvereinbarung über die Auftragsvergabe auf der Internetplattform erfülle diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil der Nutzer nicht zur Annahme von Aufträgen verpflichtet sei. Als bloßer Rahmenvertrag könne diese Basisvereinbarung auch per E-Mail wirksam gekündigt werden.

Ob durch die Annahme eines konkreten Auftrages per Klick möglicherweise ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande kommt, hat das LAG nicht entschieden.

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