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Darf ein Arbeitszeugnis gelocht sein?

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein ungelochtes Arbeitszeugnis, wenn der Arbeitgeber ungelochtes Geschäftspapier verwendet oder es in der entsprechenden Branche üblich ist, ein Arbeitszeugnis auf ungelochtem Papier zu erstellen.

Arbeitsgericht Weiden, Urteil vom 09. Januar 2019, 3 Ca 615/18

Stand:  15.5.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber ist ein Bauunternehmen (kleiner Handwerksbetrieb, Verkauf und Verlegung von Fliesen und Natursteinarbeiten). Die Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber fast 40 Jahre lang mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt circa 1.950 Euro beschäftigt. Am 31. März 2017 erteilte ihr der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis auf seinem gelochtem Geschäftspapier.

Die Arbeitnehmerin ist damit nicht einverstanden. Sie ist der Meinung, dass der Arbeitgeber ihr das Arbeitszeugnis auf ungelochtem Papier ausstellen müsse und gibt vor dem Arbeitsgericht an, dass der Arbeitgeber auch über ungelochtes Geschäftspapier verfüge. Darüber hinaus sei eine Lochung absolut unüblich und lasse negative Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und die Beurteilung zu. Der Arbeitgeber erwidert, das Geschäftspapier immer nur gelocht bezogen zu haben.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Der Arbeitgeber musste das Arbeitszeugnis nicht auf ungelochtem Geschäftspapier erteilen. Der Arbeitgeber habe den Zeugniserteilungsanspruch der Arbeitnehmerin gemäß § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) mit dem Arbeitszeugnis vom 31. März 2017 bereits erfüllt.

Das Zeugnis sei formell ordnungsgemäß. Der Arbeitgeber habe zum einen nachgewiesen, dass er nur gelochtes Geschäftspapier verwende. Zum anderen ging das Arbeitsgericht davon aus, dass es für die hier betroffene Baubranche und den Betrieb des Arbeitgebers nicht üblich sei, als Geschäftspapier nur ungelochtes Papier zu verwenden. Die Verwendung des gelochten Geschäftspapiers stelle außerdem kein unzulässiges Geheimzeichen im Sinne von § 109 Abs. 2 S. 2 GewO dar. Das Zeugnis auf gelochtem Papier signalisiere einem unvoreingenommenen Leser mit Branchenkenntnis keine Kritik an der Arbeitnehmerin. Es seien auch keine weiteren ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Arbeitgeber durch die Verwendung eines gelochten Papiers in unzulässiger Weise vom Zeugnisinhalt distanziere.

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