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Einsatz des eigenen Kfz: Arbeitnehmer-Status oder selbstständig?

Muss ein Mitarbeiter ein eigenes Kfz für die Arbeit einsetzen, ist ansonsten aber in den Betrieb eingegliedert und weisungsabhängig, so ist er nicht selbstständig tätig, sondern Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtig.

Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 21. Dezember 2016, L 1 KR 57/16

Stand:  11.1.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber bietet Full-Service-Hygienelösungen an. Eine Frau ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin tätig. Viermal die Woche lieferte die 64-jährige Frau Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus. Außerdem war sie für Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme zuständig. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung entschied zu Gunsten der Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber bestimme das Tätigkeitsgebiet, erteile ihr Anweisungen, kontrolliere die Arbeit und stelle der Frau die benötigten Materialien zur Verfügung. Die Frau müsse zudem die Kleidung des Arbeitgebers tragen. Deshalb sei die Frau nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig. Das ändere auch nicht der Umstand, dass die Frau ein eigenes Auto nutzen müsse. Das Auto müsse zudem in der vom Arbeitgeber bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen.

Das entschied das Gericht:

Die Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Die Frau sei in den Betrieb eingegliedert. Sie habe täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Firmenlogo getragen und Werbeschilder am Auto anbringen müssen. Sie sei damit gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Arbeitnehmerin. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründen könnte. Denn die Frau habe nicht die Möglichkeit durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

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