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Kein Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz

Nichtraucher haben keinen generellen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Unter gewissen Umständen müssen Arbeitnehmer Zigarettenrauch hinnehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016, 9 AZR 347/15

Stand:  17.5.2016
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Das ist passiert:


Der klagende Arbeitnehmer ist als Croupier in einem hessischen Spielkasino beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit musste er im Durchschnitt zweimal pro Woche für je sechs bis zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherbereich arbeiten. Der Raum verfügt sowohl über eine Klimaanlage, als auch über eine Be- und Entlüftungsanlage. Der Arbeitnehmer befürchtete durch das Passivrauchen Gesundheitsschäden davon zu tragen und verlangte deshalb vom Arbeitgeber, nur noch in Nichtraucherräumen eingesetzt zu werden. Diesem Wunsch kam der Arbeitgeber jedoch nicht nach, sodass der Arbeitnehmer daraufhin Klage erhob.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte das Begehren des Arbeitnehmers ab. Zwar gälte grundsätzlich das gesetzliche Rauchverbot am Arbeitsplatz, jedoch können die Bundesländer hiervon auch Ausnahmen festlegen. So besteht in Hessen eine landesrechtliche Bestimmung dahingehend, dass das Rauchen in Spielbanken unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gestattet sei. Der Arbeitgeber muss nach Ansicht des Gerichts die durch das Passivrauchen verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Beschäftigten minimieren und nach Möglichkeit Schutzmaßnahmen vornehmen. Dem sei der Arbeitgeber auch nachgekommen, da der Arbeitnehmer nur zeitweise in den abgetrennten Raucherräumen eingesetzt wurde. Auch sei eine Be- und Entlüftungsanlage installiert worden. Daher habe der Croupier keinen generellen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Da die jeweiligen länderspezifischen Nichtraucherschutzgesetze nicht einheitlich gestaltet sind, kann dies zu einem unterschiedlich stark ausgeprägten Arbeitnehmerschutz führen.

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