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Kein Anspruch auf ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein nicht gefaltetes und nicht getackertes Arbeitszeugnis. Ein zusammengeheftetes Zeugnis stellt kein unzulässiges Geheimzeichen dar.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. November 2017, 5 Sa 314/17

Stand:  28.6.2018
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Das ist passiert:

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis. Er war jedoch mit der Form des Zeugnisses nicht einverstanden. Denn dieses war sowohl gefaltet als auch getackert. Der Arbeitnehmer meinte, dass ein derartiges Zeugnis einem unbefangenen potentiellen neuen Arbeitgeber signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit seinem Mitarbeiter nicht zufrieden gewesen. Er erhob daher Klage auf Erteilung eines ungefalteten und ungetackerten Arbeitszeugnisses. Ohne Erfolg!

Das entscheid das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht wies ebenso wie die Instanz zuvor die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf ein ungefaltetes und ungetackertes Arbeitszeugnis. Es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal faltet, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, entschieden die Richter und verwiesen dabei auf die bisher gängige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wichtig sei nur, dass das Zeugnis kopierfähig sei und die Knicke sich nicht auf den Kopien etwa durch Schwärzungen abzeichnen. Ein Arbeitgeber müsse aber nicht das Zeugnis in einem DIN A4 Umschlag ungefaltet und in besonderer Weise durch Verstärkungen geschützt, übersenden. Es sei auch kein unzulässiges Geheimzeichen, wenn der Arbeitgeber die Blätter des Zeugnisses mit einem Tacker miteinander verbindet, so das Urteil. Für die Ansicht des Arbeitnehmers gebe es keinerlei Belege.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

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