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Kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher bei längerem Einsatz

Verfügt ein Verleiher über die Erlaubnis, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen, führt ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. April 2015, 9 AZR 883/13

Stand:  31.7.2015
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin ist seit Mitte Juni 2008 bei ihrem Arbeitgeber, einer Personalservicegesellschaft, beschäftigt. Der Arbeitgeber verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Arbeitnehmerin wurde ausschließlich bei einem Entleiher, dem Warenhaus K, im Bereich Kasse als Leiharbeitnehmerin eingesetzt.

Mitte Juni 2012 erhob die Arbeitnehmerin Klage. Sie begehrte die Feststellung, dass zwischen dem Entleiher und ihr ein Arbeitsverhältnis bestehe. Denn aufgrund ihres jahrelangen Einsatzes bei dem Entleiher sei sie nicht nur vorübergehend im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG überlassen worden. Deshalb sei zwischen ihr und dem Entleiher nach § 10 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Das entschied das Gericht:

Zwischen der Arbeitnehmerin und dem Entleiher ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Nach Ansicht der Richter kann es dahinstehen, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin nicht nur vorübergehend zur Arbeitsleistung an den Entleiher verliehen hat. Denn ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG führe nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Es komme darauf an, dass der Verleiher die erforderliche Erlaubnis habe, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen.

Damit hält das Bundesarbeitsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Die Arbeitnehmerin habe keine Argumente vorgebracht, die die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 10. Dezember 2013 (Aktenzeichen 9 AZR 51/13) infrage stellen könnten.

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