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Kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung

Wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vereinbart, ohne zugleich auch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung zu gewähren, ist das Verbot nichtig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017, 10 AZR 448/15

Stand:  3.4.2017
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Das ist passiert:

In dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerin, einer Industriekauffrau, fand sich eine Klausel mit sinngemäß folgendem Inhalt: „Der Arbeitnehmerin ist es untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht“. Eine Entschädigung für das Verbot sah der Vertrag nicht vor. Als die Arbeitnehmerin aus dem Betrieb ausschied und für zwei Jahre nicht in der gleichen Branche arbeitete, wendete sie sich schließlich an den Arbeitgeber und forderte ihn auf eine Entschädigung in Höhe von monatlich 604,69 Euro für die Jahre 2014 und 2015 zu bezahlen. Die Bestimmung in ihrem Arbeitsvertrag habe gegen § 110 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) verstoßen. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlungen jedoch ab, woraufhin die Arbeitnehmerin Klage erhob.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht folgte der Auffassung der Arbeitnehmerin nur in Teilen. Zwar stellte das Gericht fest, dass Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, grundsätzlich nichtig seien. Allerdings könne aufgrund einer solchen Vereinbarung weder der Arbeitgeber die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, noch der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung verlangen. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Karenzentschädigung wurde daher im Ergebnis abgewiesen.

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