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Kein Zutritt zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test?

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, um seine Tätigkeit beim Arbeitgeber fortsetzen zu können, muss eine Begründung der Eilbedürftigkeit enthalten. Anderenfalls ist der Antrag abzulehnen.

Arbeitsgericht Offenbach, Beschluss vom 04. Februar 2021, 4 Ga 1/21

Stand:  15.2.2021
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber untersagte dem betroffenen Arbeitnehmer den Zugang zum Werksgelände. In einer Betriebsvereinbarung hatte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber vereinbart, sogenannte PCR-Tests durchführen zu können. Durch diese „Test-Pflicht“ sah sich der Arbeitnehmer in seinen Rechten verletzt. Seiner Ansicht nach greife ein solcher Test in das Recht auf Selbstbestimmung ein und könne auch nicht durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers oder durch eine Betriebsvereinbarung gerechtfertigt sein. Darüber hinaus sei ein solcher Test unverhältnismäßig, da ein invasiver Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorliege. Der Arbeitnehmer begehrte mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz den Zugang zum Betriebsgelände.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag des Klägers ab. Der Arbeitnehmer habe in seinem Antrag zwar umfangreiche Argumente zur Sache an sich angeführt, jedoch keine Ausführungen zur Eilbedürftigkeit gemacht. Diese seien jedoch unumgänglich, um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu treffen. Ein besonders eiliges Beschäftigungsinteresse läge ebenfalls nicht vor. Der Antrag war daher im Ergebnis abzulehnen.
(sts)

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