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Keine Karenzentschädigung: Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so enthält es Pflichten für beide Seiten. Verletzt eine Vertragspartei ihre Pflicht, so kann die andere vom Verbot zurücktreten. Die Wirkung tritt allerdings erst mit Zugang der Erklärung ein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2018, 10 AZR 392/17

Stand:  1.3.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer arbeitete als Beauftragter technische Leitung zu einem Monatsverdienst in Höhe von 6.747 Euro. Sein Arbeitsvertrag sah ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vor, falls das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Im Gegenzug war hierfür eine sogenannte Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent eines Bruttomonatsverdiensts vorgesehen. Als der Arbeitnehmer zum 31. Januar 2016 kündigte, forderte er am 01. März 2016 den Arbeitgeber auf, die Karenzentschädigung bis spätestens zum 04. März zu bezahlen. Als er am 08. März noch immer keinen Eingang der Zahlung feststellen konnte, teilte er dem Arbeitgeber in einer E-Mail mit, dass er sich nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Einige Zeit später forderte der Arbeitnehmer die volle Entschädigungszahlung der maximalen drei Monate. Seiner Ansicht nach sei seine E-Mail vom 08. März nur eine Trotzreaktion gewesen, er habe nie einseitig vom Wettbewerbsverbot Abstand nehmen wollen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundearbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nur eingeschränkt Recht. So bestehe nach Ansicht des Gerichts lediglich für den Zeitraum vom 01. Februar bis 08. März ein Anspruch auf Karenzentschädigung. Im Übrigen seien die gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt, §§ 323 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hier anzuwenden, da es sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot um einen gegenseitigen Vertrag handele. Unter diesen Gesichtspunkten sei der Kläger aufgrund der Nichtleistung des Arbeitgebers zum Rücktritt berechtigt gewesen. So entfalte der Rücktritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung seine Wirksamkeit für die Zukunft, mit anderen Worten also „ex nunc“. Daher sei ein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung nach dem 08. März 2016 abzulehnen.

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