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Keine Kurzarbeit ohne Vereinbarung

Kurzarbeit darf durch den Arbeitgeber nur dann einseitig angeordnet werden, wenn dies durch eine Betriebsvereinbarung oder, tarif- bzw. individualvertraglich vereinbart ist. Gibt es eine solche Grundlage nicht, behält der Arbeitnehmer den vollen Lohnanspruch.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11. November 2020, 4 Ca 1240/20

Stand:  8.3.2021
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer arbeitete als Omnibusfahrer. Einen Betriebsrat gibt es in seinem Betrieb nicht. Der Arbeitgeber teilte im März 2020 mit, dass in einigen Bereichen Kurzarbeit notwendig sei – so auch im Bereich des Omnibusfahrers. Eine individuelle Vereinbarung über Kurzarbeit gab es mit dem Kläger nicht. Der Omnibusfahrer bot seinem Arbeitgeber weiterhin seine volle Arbeitsleistung an. Das Gehalt wurde ihm ab März 2020 dennoch gekürzt und die Zahlung in den Abrechnungen wurde „Kurarbeitergeld“ genannt. Der Omnibusfahrer kündigte daraufhin selbst sein Arbeitsverhältnis fristlos zum 14. Juni 2020. Mit der Klage möchte er seinen vollen Arbeitslohn erhalten.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Ihm stehe für die Zeit seit März 2020 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sein voller Lohn zu. Der Arbeitgeber habe sich im  Annahmeverzug (§§ 611 a Abs. 2, 615 Bürgerliches Gesetzbuch) befunden. Denn die Kurzarbeit sei nicht wirksam vereinbart worden und der Omnibusfahrer habe seine volle Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt.

Kurzarbeit könne durch den Arbeitgeber nur dann einseitig angeordnet werden, wenn es dafür eine Grundlage gebe. Diese könne sich aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Hier habe es aber keine solche Grundlage gegeben.

Hinweis:

Auch wenn der Arbeitnehmer am Ende seinen vollen Lohn erstreiten konnte: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, einen Betriebsrat zu haben, der auch beim Thema Kurzarbeit mitbestimmt und sich für seine Kollegen einsetzen kann. Und noch ein Aspekt wird deutlich: Gerade wenn es um das Thema Kurzarbeit geht, kommt es auf genaue Vereinbarungen an. (cva)

 

Mehr zum Thema:

Kurzarbeit - Schutz der Wirtschaft in der Corona-Krise

Kurzarbeit - ifb

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