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Keine Untersagung einer Nebentätigkeit als Intensivpfleger

Ein Arbeitnehmer, der als Patientenmanager eingesetzt wird, darf auch während der Corona-Pandemie einer Nebentätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege nachgehen. 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. September 2020, 16 Sa 2073/19 

Stand:  25.1.2021
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Das ist passiert: 

Der Arbeitnehmer ist bei seiner Arbeitgeberin, einem großen Krankenhaus, als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag beschäftigt. Davor hatte ihn die Arbeitgeberin langjährig als Intensivpfleger eingesetzt. Für eine Zeitarbeitsfirma wollte er nun zusätzlich an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen arbeiten und teilte dies der Arbeitgeberin mit. Die Arbeitgeberin war damit nicht einverstanden. Sie ist der Meinung, dass eine Wettbewerbssituation vorliege. Schließlich wolle der Arbeitnehmer seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen. Außerdem stünden die Ansteckungsgefahren in der Pandemie dieser Nebentätigkeit entgegen. Sie habe dem Arbeitnehmer angeboten, zusätzlich in ihrem Intensivbereich im Rahmen einer Nebenabrede zu arbeiten. 

Das entschied das Gericht: 

Auch in der 2. Instanz bekam der Arbeitnehmer Recht. Das Landesarbeitsgericht sah keine unmittelbare Konkurrenzsituation. Der Arbeitnehmer könne die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten und sonstige nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten Nebentätigkeit habe die Arbeitgeberin nicht ausreichend dargelegt. 

Der Arbeitnehmer könne sowohl aufgrund seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin als auch durch die Nebentätigkeit mit an  Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werden soll. (JF) 

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