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Kurze Probezeitkündigungsfrist nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

Ein Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Sieht ein vorformulierter Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vor, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese erst nach der Probezeit greift, ist die längere Frist maßgeblich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2017, 6 AZR 705/15

Stand:  3.4.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war ab April 2014 bei seinem Arbeitgeber als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den der Arbeitgeber vorformuliert hatte, war in § 1 bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten; dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. Der Arbeitsvertrag regelte in § 3 unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In § 8 des Vertrags, der mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben war, war – ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 – eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende festgelegt.

Am 5. September 2014 erhielt der Flugbegleiter eine Kündigung zum 20. September 2014. Daraufhin machte er geltend, dass sein Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist, nämlich zum 31. Oktober 2014 ende. Aus dem Vertrag ergebe sich schließlich nicht, dass in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelte.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne des Flugbegleiters. Denn: Die Bestimmungen des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrags seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer sie verstehe. Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lasse eine Vertragsgestaltung wie im vorliegenden Fall nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit auch eine Bedeutung für die Kündigungsfristen zukomme. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags sei vielmehr allein die Bestimmung der sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gelte deshalb auch für eine Kündigung in der vereinbarten Probezeit.

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