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Leiharbeit: Kein Abzug auf dem Arbeitszeitkonto bei fehlender Einsatzmöglichkeit

Kann ein Verleiher einen Leiharbeitnehmer nicht einsetzen, obwohl  der Leiharbeiter seine Arbeitsleistung angeboten hat, darf er ihm diese einsatzfreie Zeit nicht als Minusstunden vom Arbeitszeitkonto abziehen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung, Urteil vom 17. Dezember 2014, 15 Sa 982/14

Stand:  30.1.2015
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Das ist passiert:

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, setzte die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin und zog diese Nichteinsatz-Zeiten von ihren Guthabenstunden ab. Hiergegen wehrte sich die Leiharbeitnehmerin.

Das entschied das Gericht:

Das Vorgehen des Arbeitgebers ist nach Meinung der Richter unzulässig. Zum einen ergebe sich dies aus dem zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Danach dürfen auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden nicht einseitig mit Minusstunden verrechnet werden, die durch eine fehlende Einsatzmöglichkeit entstehen.

Unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen erlaube es zudem auch das Gesetz nicht, das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer zu verlagern. Nach § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Achtung: Andere Landesarbeitsgerichte haben diese Praxis von Zeitarbeitsfirmen nicht beanstandet. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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