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Müssen Arbeitnehmer unbillige Weisungen wenigstens bis zur gerichtlichen Klärung befolgen?

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer sich einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers widersetzen darf, auch wenn noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dazu vorliegt.

Der Zehnte Senat möchte damit von der bestehenden Rechtsprechung des Fünften Senats abweichen; er fragt deshalb an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2017, 10 AZR 330/16

Stand:  12.7.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist seit 2001 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Zuletzt war er als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. Nach einigen vorangegangenen Querelen beschwerten sich im März 2014 einige Kollegen über den Mitarbeiter und lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit ihm ab. Ende Februar 2015 bekam der Arbeitnehmer schließlich die schriftliche Mitteilung, dass er wegen der noch immer bestehenden Konflikte vom 16. März bis zum 30. September 2015 am Standort Berlin eingesetzt werde. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung wollte der Arbeitgeber übernehmen. Er meinte, eine weitere Möglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers außerhalb des Teams bestehe in Dortmund nicht. Der Arbeitnehmer nahm seine Arbeit am Standort Berlin aber nicht auf. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber ihn zweimal nacheinander ab und sprach dann eine fristlose Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung Folge zu leisten. Er beantragt die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte und geht gegen die fristlose Kündigung vor.

Das entschied das Gericht:

Der Zehnte Senat des BAG möchte dem Arbeitnehmer Recht geben. Laut Arbeitsvertrag könne zwar grundsätzlich der Arbeitsort des Arbeitnehmers geändert werden. Eine Versetzung von Dortmund nach Berlin habe aber nicht billigem Ermessen entsprochen. Der Zehnte Senat vertritt deshalb die Auffassung, dass der Arbeitnehmer die unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht, auch nicht vorläufig, habe befolgen müssen.

Der Fünfte Senat des BAG hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 allerdings die gegenteilige Auffassung vertreten: Nach der Entscheidung des Fünften Senats muss ein Arbeitnehmer eine unbillige Weisung (die nicht aus anderen Gründen unwirksam ist) so lange befolgen, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Unwirksamkeit der Weisung feststellt.

Der Fünfte Senat des BAG muss nun entscheiden, ob er an seiner Rechtsauffassung weiter festhält.

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