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Muslimische Erzieherin in kommunaler Kita: Kein generelles Kopftuch-Verbot!

In Kindertagestätten darf Erzieherinnen nicht generell verboten werden, ein islamisches Kopftuch zu tragen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit kann nicht eingeschränkt werden, wenn von der äußeren religiösen Bekundung nur eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für den Einrichtungsfrieden oder die Neutralität des öffentlichen Einrichtungsträgers ausgeht.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Oktober 2016, 1 BvR 354/11

Stand:  12.12.2016
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Das ist passiert:

Die in der Türkei geborene Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist bei ihrem Arbeitgeber, einer baden-württembergischen Stadt, als staatlich anerkannte Erzieherin in einer Kita tätig.

Nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) dürfen Mitarbeiter keine religiösen oder weltanschaulichen äußeren Bekundungen abgegeben, wenn diese geeignet sind, die Neutralität oder den Frieden in der Einrichtung zu gefährden bzw. zu stören. Die Arbeitnehmerin trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit, also auch während der Arbeit, ein Kopftuch. Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin auf, während der Arbeit in der Kita das Kopftuch abzulegen. Diese weigerte sich und erhielt eine Abmahnung.

Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Selbst vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie mit ihrer Klage jedoch keinen Erfolg. Sie meint, durch die Entscheidungen der arbeitsgerichtlichen Instanzen in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) verletzt worden zu sein und erhob schließlich Verfassungsbeschwerde.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesverfassungsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Tatsächlich liege ein schwerwiegender Eingriff in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit vor. Aufgrund der wichtigen Bedeutung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit bedürfe der entsprechende Paragraf des KiTaG einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung: Da die äußere Bekundung des Glaubens durch das Tragen eines Kopftuchs auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen sei, reiche eine bloße abstrakte Gefährdung des Friedens oder der Neutralität in der Einrichtung für ein Kopftuchverbot nicht aus. Vielmehr müsse hierfür eine konkrete Gefahr vorliegen sowie belegt und begründet werden.

Denn allein vom Tragen eines islamischen Kopftuchs gehe kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Auch sei ein Kopftuch in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegele sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider. Die Kinder würden daher lediglich mit der durch die Erzieherin ausgeübten Glaubensfreiheit konfrontiert. Auch hier spiegele sich die religiös-pluralistische Gesellschaft. Im Übrigen werde es durch das Auftreten anderer Erzieher/innen mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen.

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