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Ob kleiner oder großer Betrieb: Personalleiter darf Arbeitszeugnis unterschreiben

Ein Arbeitgeber kann auch in kleinen Betrieben seinen Personalleiter beauftragen, als Vertretung im Namen des Arbeitgebers die Arbeitszeugnisse zu unterzeichnen. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners müssen allerdings klar erkennbar sein.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Juni 2016, 1 Ta 68/16

Stand:  29.9.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war in einer kleinen Arztpraxis beschäftigt. Der Arbeitgeber war verurteilt worden, ihr ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Dem kam er nach, allerdings unterzeichnete der der Sohn des Arbeitgebers das Zeugnis. Der Unterschrift war maschinenschriftlich sein Nachname und in Klammern der Zusatz „Personalleiter" angefügt.

Die Arbeitnehmerin ist der Meinung, dass der Arbeitgeber zu einer persönlichen Unterzeichnung verpflichtet sei. Das Zeugnis bekomme einen höheren Stellenwert, wenn der Arbeitgeber höchstpersönlich unterschreibe.

Das entschied das Gericht:

Nach Ansicht der Richter durfte der Sohn des Arbeitgebers das Zwischenzeugnis in seiner Eigenschaft als Personalleiter unterzeichnen. Ein Erfahrungssatz, wonach ein Zeugnis hierdurch einen schlechteren Stellenwert bekomme, sei dem Gericht nicht bekannt. Vielmehr sei es auch in anderen Betrieben üblich, ein Zeugnis allein vom Personalleiter unterzeichnen zu lassen. Mit der Unterschrift übernehme der Unterzeichnende als Aussteller des Zeugnisses zwar die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit. Dieser Zweck erfordere es jedoch nicht, dass das Zeugnis vom Arbeitgeber selbst unterschrieben sein müsse. Der Arbeitgeber könne sehr wohl einen unternehmensangehörigen Vertreter beauftragen, ein Zeugnis in seinem Namen zu erstellen, sofern das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners angegeben werde. Auch die vorherige Verurteilung des Arbeitgebers zur Erstellung des Zwischenzeugnisses führe nicht dazu, dass er zur Unterzeichnung höchstpersönlich verpflichtet sei. Auch spiele es keine Rolle, dass
es sich beim Arbeitgeber nur um eine kleine Arztpraxis handele, denn auch in kleineren Betrieben gäbe es eine arbeitsteilige Organisation.

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