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„Selbstständige Arbeitsweise“ muss nicht ins Zeugnis

Eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei kann in ihrem Zeugnis die Formulierung „selbstständige Arbeitsweise“ nicht verlangen, da es sich dabei um keinen allgemeinen Zeugnisbrauch handelt.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017, 12 Sa 936/16

Stand:  29.1.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber, einer international tätigen Anwaltssozietät, als Assistentin mit Sekretariatsaufgaben für einen der Partner tätig. Sie unterstützte den Partner und das dazugehörige Team in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben.

In ihrem Arbeitszeugnis stand unter anderem, sie habe stets sehr sorgfältig und zügig gearbeitet und ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten sei zu jeder Zeit einwandfrei gewesen. Die Arbeitnehmerin begehrte zum einen die Ergänzung des Satzes „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig.“ um das Wort „selbständig“. Sie ist der Ansicht, dass in ihrer Branche diesbezüglich ein Zeugnisbrauch bestehe. Zum anderen sei das Zeugnis dahingehend zu ergänzen, dass ihr Verhalten auch gegenüber Vorgesetzten jederzeit einwandfrei war.

Das entschied das Gericht:

Die Klage der Arbeitnehmerin war nicht erfolgreich bezüglich der Ergänzung ihrer Arbeitsweise durch das Wort „selbstständig“. Allerdings muss ins Zeugnis aufgenommen werden, dass ihr Verhalten auch gegenüber den Vorgesetzten jederzeit einwandfrei war.

Für einen Zeugnisbrauch sei es erforderlich, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich und gefragt sei. Sei das der Fall, könne die Nichterwähnung eines Merkmals (beredtes Schweigen) ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein. Das Landesarbeitsgericht gab diesbezüglich eine Umfrage in Auftrag und kam zu dem Ergebnis, dass ein solcher Zeugnisbrauch im vorliegenden Fall nicht bestehe.

Die Ergänzung der Beurteilung ihres Verhaltens konnte die Arbeitnehmerin hingegen beanspruchen. Bei der beanstandeten Formulierung fehle tatsächlich die Beurteilung ihres Verhaltens gegenüber ihrem direkt vorgesetzten Partner. Zwar sei er auch Rechtsanwalt, allerdings werde er auch ansonsten im Zeugnis ausdrücklich erwähnt. Dadurch könne beim Zeugnisleser der Eindruck entstehen, dass die Verhaltensbeurteilung gegenüber ihrem Vorgesetzen absichtlich fehle, was dann negativ sei. Da der Arbeitnehmerin insgesamt eine sehr gute Zusammenarbeit bescheinigt worden sei, sei nicht ersichtlich, weshalb dies gegenüber dem Partner anders gewesen sein sollte.

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