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Überwachungsdruck durch Kameras im Eiscafé: Einigung auf Entfernung mehrerer Aufnahmegeräte

Videoüberwachung zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten kann sinnvoll und in einem gewissen Umfang gerechtfertigt sein. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer verletzt werden.

Landesarbeitsgericht Hamm, Pressemitteilung, Vergleich vom 22. November 2013, 5 Sa 640/13

Stand:  18.12.2013
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt ein Eiscafé in einem Einkaufszentrum. Im Jahr 2007 installierte sie sieben Videokameras, unter anderem im Gästebereich, im Thekenbereich und im Flur, der sich zwischen den Toilettenräumen und den Umkleiden der Mitarbeiter befindet. Die Arbeitnehmer wurden darüber informiert. Eine weitere Kamera, die ursprünglich im Umkleideraum angebracht war, wurde später deinstalliert. Die Aufzeichnungen der Videokameras wurden nicht dauerhaft gespeichert, sondern alle acht Tage gelöscht.

Ein Arbeitnehmer, der  seit mehreren Jahren als Mitarbeiter im Servicebereich tätig ist, sieht sich durch die Kameras in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Deshalb verlangt er von der Arbeitgeberin die Entfernung der Kameras. Diese hält dem entgegen, die Kameras seien nicht zu dem Zweck angebracht worden, die Leistung der Mitarbeiter zu kontrollieren, sondern um die Arbeitgeberin vor Straftaten zu schützen. Schließlich war es in der Vergangenheit mehrfach zu Diebstählen gekommen.

Ein Vergleich kam zustande:

Das Landesarbeitsgericht Hamm wirkte auf eine Einigung der Parteien hin. Der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin schlossen einen Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass drei der sieben Kameras entfernt werden. Betroffen sind die Kameras im Flur, zwischen den Toiletten- und Umkleideräumen der Mitarbeiter sowie diejenige im Arbeitsbereich hinter der Theke.

Übrigens: Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Hamm, hatte die Videoüberwachung für rechtmäßig gehalten: Sie hatte dem Interesse der Arbeitgeberin an der Verhütung und Aufklärung von Straftaten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Vorrang eingeräumt.

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