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Arbeitszeit: Umkleiden ja, Duschen nein

Bei der Frage, ob Arbeitszeit oder nicht, ist zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 03. August 2015, 9 Sa 425/15

Stand:  15.9.2015
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war als Kfz-Mechaniker in einer Werkstätte der Stadtwerke in Oberhausen tätig. Auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung musste er eine bis zu siebenteilige Berufskleidung an seinem Arbeitsplatz tragen. Er verlangte von seiner Arbeitgeberin, dass die 10 Minuten Umziehzeit pro Tag als Arbeitszeit gelten. Darüber hinaus wollte er auch Duschzeiten nach Schichtende anerkannt bekommen. Als die Arbeitgeberin dies verweigerte, ging die Sache vor das zuständige Gericht.

Das entschied das Gericht:

Die Parteien haben in dieser Angelegenheit einen Vergleich geschlossen.

Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu unterscheiden ist. Zu den Umkleidezeiten liegen gesicherte Rechtsprechungen des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese sind dann zu vergüten, wenn das Umziehen „fremdnützig“ im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Dies setzt voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers getragen werden muss und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn die Dienstkleidung – alle Teile mit dem Logo der Arbeitgeberin versehen – war auf deren Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schloss zudem nach ihrem Wortlaut jede private Nutzung aus.

Im Gegensatz zu den Umkleidezeiten liegt zur Frage der Waschzeiten keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Kammer weist darauf hin, dass die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit vergüten muss, schwierig sei, da dabei immer auch eine individuelle Wertung mitspielt. Möglicherweise zu vergüten sind Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig sind, so die Richter. Nach deren Ansicht war dies hier jedoch nicht gegeben, denn die Arbeit erfolgte in der von der Arbeitgeberin gestellten Dienstkleidung, die zudem auch noch von dieser gewaschen wurde. Fraglich war in der Verhandlung außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.

Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich verständigt, die Umkleidezeiten (je 5 Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende) zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen (10 Minuten am Arbeitsende). Mit diesem Kompromiss endete dieses Verfahren.

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