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Bereitschaftszeit von Taxifahrern: Kein Signal an den Arbeitgeber im 3-Minuten-Takt

Taxiunternehmen können zur Dokumentation der Arbeitsbereitschaft von ihren Arbeitnehmern nicht verlangen, während der Standzeiten alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, 26 Sa 1151/17

Stand:  14.9.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als Taxifahrer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er bekam den gesetzlichen Mindestlohn. Das in seinem Taxi eingebaute Taxameter verfügte über eine technische Besonderheit: Während der Standzeit ertönte alle drei Minuten ein akustisches Signal, auf das der Fahrer innerhalb von 10 Sekunden reagieren musste. Drückte er innerhalb dieses Zeitraums eine Taste, wurde die nachfolgende Standzeit auch als Arbeitszeit erfasst. Unterließ er dies jedoch, wurde die darauffolgende Standzeit als unbezahlte Pausenzeit erfasst.

Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass er auch Anspruch auf den Mindestlohn für die Zeiten habe, die als unbezahlte Pausenzeit erfasst wurden, weil er die Signaltaste nicht gedrückt hatte. Er sah zudem dieses Vorgehen als unzumutbar und vor allem auch als nicht immer realisierbar an.

Das entschied das Gericht:

Auch in zweiter Instanz bekam der Arbeitnehmer recht. Bei den Standzeiten handle es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten. Der Anspruch auf den Mindestlohn bestehe auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste. Die Weisung, einen solchen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig.

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