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Betrug bei der Zeiterfassung rechtfertigt fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, ist rechtmäßig – auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 17. Februar 2014, 16 Sa 1299/13

Stand:  29.8.2014
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen alle Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Arbeitnehmer wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt.  Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass er in 1,5  Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin die fristlose Kündigung, gegen die er gerichtlich vorging.

Das entschied das Gericht:

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Ein Versehen seitens des Arbeitnehmers schlossen die Richter aus. Denn: Die Zeiterfassung piept, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet. Der Gekündigte hatte bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals hatte dieser genau gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte, so das Urteil. Wegen dieses vorsätzlichen Betrugs war es dem Arbeitgeber nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wog auch schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

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