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Kein Dienstplan ohne Zustimmung des Betriebsrats

Legt ein Arbeitgeber die Arbeitszeit für Beschäftigte in einem Dienstplan fest, muss er hierzu die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Eine Fristsetzung ist hierbei nicht möglich. Äußert sich der Betriebsrat nicht, kann der Arbeitgeber nicht automatisch von einer Zustimmung ausgehen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2015, 2 TaBVGa 5/15

Stand:  14.12.2016
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Das ist passiert:

Zwischen dem Betriebsrat eines Krankenhauses und dem Arbeitgeber kam es wegen der Dienstpläne für den Pflegedienst zu Streitigkeiten: Der Arbeitgeber legte dem Betriebsrat den Dienstplan in der Regel einen Monat vor dem Einsatzmonat vor. Äußerte sich der Betriebsrat bis zum 10. des Monats nicht, ging der Arbeitgeber von einer Zustimmung aus. Er veröffentlichte dann den Dienstplan und ließ danach arbeiten. Der Betriebsrat setzte sich gegen dieses Vorgehen gerichtlich zur Wehr. Er begehrt den Erlass einer Unterlassungsverfügung, da er sein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit verletzt sieht.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zum größten Teil im Sinne des Betriebsrats. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG habe dieser mitzubestimmen bei Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Mitbestimmungspflichtig sei laut geltender Rechtsprechung der gesamte Schichtplan (Dienstplan) und dessen nähere zeitliche Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten bzw. Diensten. Der Arbeitgeber könne daher für keinen Arbeitnehmer Arbeitszeiten verbindlich festlegen, sofern die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorliege, so der Beschluss. Der Betriebsrat müsse den Dienstplänen vielmehr ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitgeber dürfe ihm hierzu weder eine Frist setzen, geschweige denn eine Nichtäußerung als Zustimmung werten. Sofern er die Zustimmung nicht erhalte, könne er die Einigungsstelle einschalten nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Insoweit folgten die Richter also dem Begehren des Betriebsrats.

Allerdings habe der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Dienstpläne erst dann gegenüber der Belegschaft veröffentliche, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliege. Das Gremium habe es vielmehr hinzunehmen, wenn der Arbeitgeber Dienstplan-Entwürfe mit der Kennzeichnung des Entwurfscharakters oder mit der Kennzeichnung der noch fehlenden Zustimmung des Betriebsrats bereits betriebsöffentlich aushänge. Hierin liege noch keine Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

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