Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Teilzeitanspruch: Ablehnung nur mit ausführlicher Begründung durch den Arbeitgeber

Lehnt ein Arbeitgeber den Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeit ab mit der Begründung, dass ihm durch die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten entstehen, muss er diese konkret darlegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2015, 9 AZR 735/13

Stand:  14.7.2015
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, einem Luftfahrtunternehmen, seit 2001 als Pilot beschäftigt. Im Unternehmen gab es eine Betriebsvereinbarung zur Regelung von Teilzeit (BV Teilzeit). Danach musste die Teilzeit unter anderem bis spätestens 31. Juli eines Jahres beantragt werden und sie konnte jeweils nur ab dem 01. Januar eines Jahres beginnen. Die BV listete die möglichen Teilzeitmodelle abschließend auf und stellte klar, dass andere Modelle nicht genehmigungsfähig seien.

Der Arbeitnehmer stellte im März 2012 einen Antrag auf Teilzeit: Er wollte seine Arbeitszeit ab August 2012 auf 76,9% reduzieren und so verteilen, dass er immer die letzten sieben Tage im Monat frei hatte. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass dieses Modell in der BV Teilzeit nicht vorgesehen und damit nach dem betrieblichen Organisationskonzept nicht möglich sei. Das Teilzeitbegehren führe vielmehr zu einem Personalmangel, der nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu beheben sei. Außerdem würden durch den konkreten Wunsch andere Kollegen während der Weihnachtszeit benachteiligt, die ebenfalls über die Feiertage Urlaub nehmen wollten.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitgeber muss der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zustimmen. Dazu ist er nach § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verpflichtet, außer es stehen betriebliche Gründe entgegen. Das sei der Fall, wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden.

Die BV Teilzeit dürfe die Antragsmöglichkeiten jedenfalls nicht zuungunsten der Arbeitnehmer begrenzen, denn eine solche Einschränkung von § 8 TzBfG durch eine BV sei unwirksam. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht auf erforderliche Schulungskosten für neue Piloten berufen, denn er habe nicht dargelegt, welche Anzahl von Neueinstellungen, Umbesetzungen oder Umschulungen mit welcher konkreten Kostenfolge tatsächlich erforderlich seien. Auch das Argument der Benachteiligung anderer Kollegen durch die automatische Freizeitphase in der Zeit von Weihnachten bis Silvester reiche nicht aus, um die Ablehnung des Antrags zu begründen. Der Arbeitgeber habe zwar angegeben, wie viele Urlaubsanträge für die Weihnachtszeit eingingen, er habe aber nicht vorgetragen, wie viele Urlaubsanträge üblicherweise für andere Zeiträume gestellt werden.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag