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Teilzeitantrag in Elternzeit bei Einstellung einer Vertretung

Stellt ein Arbeitnehmer einen Teilzeitantrag in der Elternzeit, darf der Arbeitgeber diesen nicht ablehnen mit der Begründung, für die Dauer der Elternzeit eine Vertretung eingestellt zu haben.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. März 2018, 11 Ca 7300/17

Stand:  30.5.2018
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin ist nach dem Mutterschutz in Elternzeit. Der Arbeitgeber hatte schon vor dem Mutterschutz eine Vertretung eingestellt, damit eine Einarbeitung stattfinden konnte. Die Arbeitnehmerin hatte die Elternzeit zwar geplant, aber noch nicht beantragt. Nach der Geburt des Kindes beantragte die Arbeitnehmerin die Elternzeit und kündigte nun gleichzeitig an, im zweiten Jahr der Elternzeit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Im zweiten Jahr der Elternzeit beantragte sie dann tatsächlich die Teilzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab mit der Begründung, er habe schließlich für die ganze Elternzeit, also für insgesamt zwei Jahre, eine Vertretung eingestellt. Diese wolle ihre Arbeitszeit nicht reduzieren. Gegen die Entscheidung wehrt sich die Arbeitnehmerin nun mit der Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeseltern- und Elternzeitgesetz (BEEG) könne ein Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein solcher dringender betrieblicher Grund könne grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit sein. Wenn der Arbeitgeber allerdings wisse, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit möglicherweise in Teilzeit arbeiten wolle, müsse er die Befristung der Vertretung entsprechend anpassen. Dem Arbeitnehmer könne nicht zugemutet werden, schon vor der Geburt eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Der Arbeitgeber müsse deshalb die Entscheidung abwarten, bevor er sich (zu lange) an eine Vertretung binde. Warte er dies nicht ab, sei es umgekehrt auch nicht möglich, den Teilzeitwunsch aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.

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