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Unterlassungsanspruch bei Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit durch Führungskräfte

Ist die wöchentliche Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung auf 37,5 Stunden festgelegt, kann der Betriebsrat Verstöße gegen die Regelung geltend machen und beantragen, dass der Arbeitgeber dies unterlässt.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 02. Februar 2018, 9 TaBV 34/17

Stand:  12.7.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit vielen Filialen. In einer 2008 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung wird auf die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitnehmer, also auch die Filialeiter, 37,5 Stunden arbeiten, wobei die Stunden in der Regel auf fünf Arbeitstage verteilt werden sollen. Beginn und Ende ihrer individuellen täglichen Arbeitszeit können die Filialleiter innerhalb des Arbeitszeitrahmens eigenverantwortlich bestimmen; dabei müssen sie auf die Bedürfnisse der Arbeitgeberin und der anderen Beschäftigten Rücksicht nehmen. In der Praxis arbeiteten die Filialleiter allerdings häufig mehr als 37,5 Stunden wöchentlich an mehr als fünf Tagen in der Woche. Der Betriebsrat wollte mit seiner Klage erreichen, dass diese Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung unterlassen werden. Das Arbeitsgericht Köln wies den Antrag ab. Daraufhin erhob der Betriebsrat Beschwerde und beantragte nun festzustellen, dass eine von der Betriebsvereinbarung abweichende Einsetzung der Filialleiter nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich ist.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht: Die Arbeitgeberin dürfe die Filialleiter nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. ohne eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle für mehr als 37,5 Stunden an mehr als fünf Tagen wöchentlich beschäftigen. Denn das sei eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Etwas anderes gelte nur dann, wenn auf Wunsch des Beschäftigten eine andere Regelung getroffen werde oder betriebliche Belange eine Abweichung erforderlich machten. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bezweckten die angemessene Verteilung der mit der vorübergehenden Änderung der Arbeitszeit verbundenen Belastungen und/oder Vorteile. Daher müsse der Betriebsrat mitbestimmen, in welchem Umfang und bei welchen Arbeitnehmern die Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit stattfinden solle.

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