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Vergütung von Umkleidezeit als Arbeitszeit

Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 23.11.2015, 16 Sa 494/15 

Stand:  16.5.2016
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Das ist passiert:

Ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks verlangte von seinem Arbeitsgeber, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Tragen von Schutzkleidung war für den Mitarbeiter verpflichtend. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten. Als der Arbeitgeber die Vergütung verweigerte, ging die Sache vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht entschied im Sinne des Mitarbeiters. Umkleidezeiten gehören zwar grundsätzlich nur dann zur Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihre Arbeitskleidung im Betrieb an- und ausziehen müssen. Etwas anderes gilt aber, so das Urteil, wenn der Arbeitnehmer sich zwar theoretisch auch zuhause umziehen könnte, dies aber faktisch wegen der – wie auch im vorliegenden Fall – starken Verschmutzung der Arbeitskleidung unmöglich bzw. unzumutbar ist.

Gleiches gilt, wenn die Arbeitskleidung mit einem sehr auffälligen Firmenemblem versehen ist; auch dann ist das Tragen der Kleidung auf dem Weg zur Arbeit unzumutbar.

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