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Zeitarbeit: Minusstunden im Arbeitszeitkonto unter Umständen zulässig

Auch bei Zeitarbeitnehmern ist die Anrechnung von Minusstunden im Arbeitszeitkonto zulässig, solange ein Einsatz andauert.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03. August 2016, 3 Ca 82/16

Stand:  13.9.2016
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Das ist passiert:

Ein Zeitarbeitnehmer war an einen Flughafen überlassen und dort im Bereich der Flugzeugabfertigung im Einsatz. In seinem Arbeitsvertrag, der auch Bezug auf einschlägige Tarifverträge nimmt, ist unter anderem geregelt, dass für ihn ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. Außerdem ist eine Mindestarbeitszeit von 130 Stunden im Monat vereinbart. Aufgrund rückläufiger Fluggastzahlen unterlagen die Arbeitszeiten sowohl bei der Stammbelegschaft, als auch bei dem Zeitarbeitnehmer erheblichen Schwankungen. Hierdurch fielen bei dem entliehenen Arbeitnehmer in den ersten zwei Monaten Minusstunden an. Er meint, diese müssten seinem Arbeitszeitkonto wieder gut geschrieben werden. Der Verleiher ist anderer Meinung. Er sagt, die 130 Stunden seien, wie vertraglich vereinbart, vergütet worden. Daneben sei die Berücksichtigung der Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zulässig.

Der Zeitarbeitnehmer erhob daraufhin Klage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Zeitarbeitnehmers ab. Nach Ansicht der Richter liege hier ein anderer Fall vor, als in den bereits vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fällen zu Minusstunden. Nach Ansicht des BAG dürfe ein Arbeitszeitkonto im Zeitarbeitsverhältnis nicht dafür verwendet werden, um das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Zeitarbeitnehmer abzuwälzen. Etwaige abweichende Regelungen seien diesbezüglich unwirksam.

Im vorliegenden Fall sei die Konstellation aber eine andere. Denn der Zeitarbeitnehmer baute die Minusstunden gerade während seines Einsatzes beim Entleiher auf. Es handele sich daher hier nicht um eine Abwälzung des Beschäftigungsrisikos, also um eine typische Gefahrenlage des Zeitarbeitwesens, die vom Verleiher zu tragen sei. Hier sei es vielmehr so, dass der Zeitarbeitnehmer aufgrund der schwankenden Auftragslage nicht regelmäßig eingesetzt werden konnte, genau wie auch das Stammpersonal. Gerade für solche Fälle sei ein tarifvertraglich geregeltes Arbeitszeitkonto jedoch vorgesehen. Wäre das Einstellen von Minusstunden in solchen Fällen ebenfalls unzulässig, wäre ein Arbeitszeitkonto überflüssig.

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