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BAG: Befristung von Spielern in der Fußball-Bundesliga rechtmäßig

Die Befristung von Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga ist regelmäßig aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gerechtfertigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Januar 2018, 7 AZR 312/16

Stand:  1.2.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war seit dem 01. Juli 2009 als Torhüter bei einem Verein der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom 07. Juli 2012 sah eine Befristung bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Vertrag enthielt eine Option für beide Seiten, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, falls der Arbeitnehmer in der Saison 2013/2014 mehr als 23 Bundesligaspiele absolvieren würde. Darüber hinaus erhielt er je nach Punkteausbeute eine erfolgsabhängige Vergütung. Nachdem der Torhüter in der Saison 2013/2014 in den ersten zehn Spielen neunmal eingesetzt wurde, verletzte er sich am elften Spieltag. Nach seiner Verletzung wurde er nicht mehr für weitere Spiele berücksichtigt, sondern der zweiten Mannschaft zugeteilt. Daraufhin erhob der Torhüter Klage. In seinen Augen ist die Befristung nicht rechtmäßig, hilfsweise beruft er sich auf die von ihm ausgeübte Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015. Außerdem forderte er die Zahlung von Punkte- und Erfolgspunkteprämien für die Spiele der Rückrunde in Höhe von 261.000 Euro.

Das entschied das Gericht:

Das Bundearbeitsgericht lehnte die Klage vollumfänglich ab. Nach Ansicht der Richter war die Befristung des Vertrages wirksam, da sie aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sei. Im Spitzenfußballsport würden von Lizenzspielern im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und auch geschuldet. Diese könnten die Spieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen. Diese Besonderheit begründe regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Auch die Zahlungsforderung sowie die Optionsverlängerung seien im Ergebnis abzulehnen, da der Kläger in der Saison 2013/2014 nur für zehn Bundesligaspiele eingesetzt worden sei. Die Voraussetzungen für die Verlängerungsoption als auch für den Prämienanspruch für die Rückrundenspiele lägen deshalb nicht vor. Eine treuwidrige Vereitelung durch den Arbeitgeber aufgrund der Versetzung in die zweite Mannschaft sah das Gericht nicht.

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