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Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetz finden auf einzelne Vertragsbedingungen keine Anwendung. Prüfungsmaßstab ist dann nicht das Vorliegen eines sachlichen Grundes, sondern eine Angemessenheitskontrolle.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2016, 7 AZR 253/14

Stand:  1.3.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 2009 in einem Textilunternehmen und war dort sowohl für den Verkauf als auch für Kassiertätigkeiten zuständig. Entsprechend ihrer Gehaltsgruppe erhielt sie ein Bruttogehalt von 1.757,79 Euro. Vom 1. Mai bis zum 31. August 2012 sollte die Arbeitnehmerin befristet nurmehr als Kassiererin beschäftigt werden. Dafür erhielt sie gemäß einer höheren Gehaltsgruppe 1.811,49 Euro brutto. Am 10. September 2012 vereinbarten die Parteien schriftlich eine Verlängerung der Befristung bis zum 28. Februar 2013, da ein neues Kassensystem eingeführt wurde, das erprobt werden sollte. Danach wurde die höherwertige Tätigkeit nicht mehr verlängert. Die Arbeitnehmerin war nun der Meinung, die neue Tätigkeit sei unbefristeter Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Sie machte geltend, die zweite Befristung vom 10. September 2012 habe das Schriftformgebot nicht erfüllt, da sie erst nach der Fortsetzung der Tätigkeit im Verlängerungszeitraum vereinbart wurde. Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht folgte der Auffassung der Arbeitnehmerin nur in Teilen. Es stellte klar, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) weder direkt noch analog auf einzelne Vertragsbedingungen Anwendung finde. Hierfür gelte vielmehr die Vertragsinhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle). Prüfungsmaßstab im vorliegenden Fall sei daher die Angemessenheitskontrolle und nicht das TzBfG. Zwar unterscheide sich die Angemessenheitskontrolle von einer Sachgrundprüfung nach TzBfG, ein anerkannter Sachgrund nach dem TzBfG halte aber auch einer Angemessenheitskontrolle statt. Es sei daher zu klären, ob der Zweck der Erprobung des neuen Kassensystems in einem angemessenen Verhältnis zu der vereinbarten Befristung stehe. Im vorliegenden Fall wurde eine Befristungsdauer von 10 Monaten vereinbart, das sei deutlich mehr als der einschlägige Tarifvertrag des Einzelhandels vorschreibe (3 Monate). Der Arbeitgeber machte jedoch geltend, dass das neue Kassensystem sich erheblich von den bisherigen unterscheide. Das Gericht konnte nicht abschließend feststellen, ob in diesem speziellen Einzelfall nicht ausnahmsweise eine längere Befristung gerechtfertigt war. Der Rechtsstreit wurde deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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