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Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Aufgabe der Surrogatstheorie

Urlaubsabgeltungsansprüche müssen auch bei Arbeitsfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht im laufenden Urlaubsjahr geltend gemacht werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10

Stand:  14.9.2012
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer arbeitete seit dem 4.1.2008 als Operating-Manager. Sein Arbeitgeber kündigte ihm nur wenige Monate später wieder.  In dem darauffolgenden Kündigungsprozess stellte das Arbeitsgericht mit Urteil vom 27.11.2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 endete. Dem Arbeitnehmer standen zu diesem Zeitpunkt noch 16 Tage Urlaub zu. Er verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber allerdings erst im Januar 2009, ihm diesen Urlaub auszuzahlen, sprich abzugelten. Der Arbeitgeber und die beiden Vorinstanzen waren der Ansicht, dass der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs am 31.12.2008 erloschen ist.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf sogenannte Abgeltung des Urlaubs, den er nach der Kündigung im Jahr 2008 nicht mehr nehmen konnte. Der Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs ist nicht schon am 31.12.2008 erloschen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG zur Urlaubsabgeltung galt hier die sogenannte Surrogatstheorie. Nach dieser Surrogatstheorie wurde der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch behandelt. Deshalb galten bisher sowohl für den Urlaubsanspruch als auch den Abgeltungsanspruch dieselben Fristen des Bundesurlaubsgesetzes: Nach § 7 Abs.3 S.1 BUrlG muss der Urlaub nämlich im laufenden Urlaubsjahr, also bis zum 31. Dezember genommen werden.

Diese Surrogatstheorie des BAG wird mit dem aktuellen Urteil insgesamt aufgegeben. Die Fristen des Bundesurlaubsgesetzes gelten nicht mehr für die Abgeltung des Urlaubs. Der Abgeltungsanspruch muss daher nicht mehr entsprechend § 7 Abs.3 S.1 BurlG im laufenden Urlaubsjahr geltend gemacht werden.

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