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Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

Die Befristung eines Betriebsratsmitglieds kann auf den Sachgrund der Betriebsratstätigkeit gestützt werden, wenn dies zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsratsgremiums geeignet und erforderlich ist. Das kann der Fall sein, wenn die Befristungsdauer sich auf die gesamte restliche Amtszeit des Betriebsrats erstreckt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. Juni 2016, 7 AZR 467/14

Stand:  24.11.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt Personalvermittlung und Beschäftigungssicherung für die Mitarbeiter eines Konzerns. Über 80 % der Arbeitsverhältnisse sind befristet, es besteht eine hohe Fluktuation. Der Arbeitnehmer war seit Oktober 2008 bei dem Arbeitgeber befristet beschäftigt. Seine Verträge wurden bis zum 31. Juli 2011 immer wieder verlängert. Ende Juli 2011 fand eine Betriebsratswahl statt, bei der der Arbeitnehmer in das 11-köpfige Gremium gewählt wurde. Sein Arbeitsvertrag wurde dann allerdings nicht mehr verlängert.

Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund der letzten Befristung nicht beendet worden sei. In einem gerichtlichen Vergleich einigte er sich mit dem Arbeitgeber darauf, den Vertrag bis zum 31. Dezember 2012 fortzusetzen. Die erneute Befristung sollte der Etablierung und Sicherung der Kontinuität der BR-Arbeit bis zur Festigung der betriebsratsinternen Prozesse dienen. Der Betriebsrat war nämlich, trotz Nachrückens aller Ersatzmitglieder, bereits auf neun Köpfe geschrumpft. Das Gremium würde auch noch weiter schrumpfen, da nur vier Mitglieder unbefristet beschäftigt waren.

Ende Dezember 2012 reichte der Arbeitnehmer erneut Entfristungsklage ein. Er meinte, der Befristung zum 31. Dezember 2012 fehle der Sachgrund. Zur Sicherung der Tätigkeit des Betriebsrats müsse sein Vertrag mindestens für die komplette Wahlperiode abgeschlossen sein. Diese ende aber frühestens zum 01. März 2014. Da der Sachgrund für die Befristung fehle, sei sein Arbeitsverhältnis jetzt unbefristet.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer bekam Recht. Die Richter meinten, sein Arbeitsverhältnis sei nicht aufgrund der Befristung am 31. Dezember 2012 beendet worden. Zwar könne die personelle Kontinuität der BR-Tätigkeit eine Befristung rechtfertigen (und zwar als sonstiger Sachgrund, da dies nicht in den Aufzählungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aufgeführt sei), aber die Befristung müsse für die personelle Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein. Dies sei vor allem der Fall, wenn sich die Vertragsdauer auf die noch verbleibende gesetzliche Amtszeit des Betriebsrats erstrecke. Sei sie kürzer bemessen, bedürfe es besonderer Umstände, aus denen sich ergebe, dass die Befristung dennoch zur Wahrung der personellen Kontinuität des Gremiums geeignet und erforderlich sei. Solche speziellen Gründe lägen hier aber nicht vor. Somit diene die Befristung nicht der Kontinuität der BR-Arbeit und es fehle ein wirksamer Sachgrund. Die Befristung sei also unwirksam.

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