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Ist sachgrundlose Befristung nach Heimarbeit zulässig?

Die Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz, wonach ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, erfasst keine Heimarbeitsverhältnisse.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2016, 7 AZR 342/14

Stand:  31.8.2016
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war für ihren Arbeitgeber zunächst ein Jahr lang als Heimarbeiterin tätig, bevor die Parteien mit Wirkung ab dem 1.9.2010 einen befristeten Arbeitsvertrag schlossen. Befristungsdauer war zunächst ein Jahr. Durch Ergänzungsvereinbarung wurde der Arbeitsvertrag später um ein weiteres Jahr bis zum 31.8.2012 verlängert.

Gerichtlich machte die Arbeitnehmerin geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 31.8.2012 geendet habe. Die Befristung sei unwirksam, weil sie wegen des vorangegangenen Heimarbeitsverhältnisses gegen das Anschlussbefristungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2TzBfG verstoßen habe.

Das entschied das Gericht:

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam, entschieden die Richter, denn der Arbeitsvertrag konnte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden.

Grundsätzlich ist zwar eine sachgrundlose Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 HAG ist jedoch kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG.

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