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Kein Folgevertrag mit BR-Mitglied nach Ablauf der Befristung: BAG verneint Benachteiligung

Schließt der Arbeitgeber nach Ablauf der Befristung mit dem Betriebsratsmitglied keinen Anschlussvertrag ab, liegt nur dann eine unzulässige Benachteiligung vor, wenn der Abschluss eines Folgevertrages wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt wird.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 25. Juni 2014, 7 AZR 847/12

Stand:  27.6.2014
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin wurde von Ihrem Arbeitgeber ohne Sachgrund befristet eingestellt, § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Kurz darauf wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später wurde ihr Vertrag ein weiteres Mal befristet verlängert. Nach dessen Ablauf schloss der Arbeitgeber allerdings keinen Folgevertrag mit der Arbeitnehmerin ab, so dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit endete. Die Arbeitnehmerin ist der Meinung, dass sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit unzulässig benachteiligt worden sei und einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags habe.

Das entschied das Gericht:

Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können gemäß den gesetzlichen Regelungen befristet werden. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist eine höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Allerdings dürfen Betriebsratsmitglieder nach § 78 S. 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Eine verbotene Benachteiligung würde dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit keinen Folgevertrag mehr abschließt. Das Betriebsratsmitglied trägt dafür die Beweislast und muss im Prozess ausreichende Indizien vorbringen, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen. Erst dann muss sich der Arbeitgeber darauf konkret einlassen und gegebenenfalls versuchen, sich zu entlasten.

Das Gericht kam in diesem Fall zu dem Schluss, dass die Arbeitnehmerin durch die Weigerung des Arbeitgebers, einen Anschlussvertrag mit ihr abzuschließen, nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt wurde.

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