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Serien-Schauspieler: Jahrelange Befristungen für dieselbe Rolle sind möglich

Die vielfache und jahrelange Befristung von Schauspielerverträgen kann aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt sein, selbst dann, wenn ein Schauspieler fast zwei Jahrzehnte lang in derselben Rolle beschäftigt wird.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 30. August 2017, 7 AZR 440/16

Stand:  11.9.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist Schauspieler und bei seinem Arbeitgeber, einer Filmproduktionsgesellschaft, seit über 18 Jahren aufgrund von nacheinander befristeten „Mitarbeiterverträgen“ bzw. „Schauspielerverträgen“ beschäftigt. In diesem Zeitraum spielte er den Kommissar „Axel Richter“ in der vom ZDF ausgestrahlten Krimiserie „Der Alte“. Die befristeten Verträge bezogen sich jeweils auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen. Der letzte befristete Arbeitsvertrag lief von Oktober 2014 bis zum 18. November 2014. An insgesamt 16 Drehtagen wurden die Folgen Nr. 391 und 392 produziert.

Der Arbeitnehmer erhob eine Befristungskontrollklage. Er ist der Meinung, die Befristung in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag sei mangels Sachgrund unwirksam. Zudem handele es sich um eine unzulässige Kettenbefristung.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Befristungskontrollklage keinen Erfolg. Die Richter meinten, die Befristung des zuletzt geschlossenen Vertrags sei gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt.

Der in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG geregelte Sachgrund „Eigenart der Arbeitsleistung“ ermögliche die Befristung von Arbeitsverhältnissen, um unter anderem die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) zu gewährleisten. Zwar sei neben der Kunstfreiheit des Arbeitsgebers auch das Bestandsschutzinteresse des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung. Es sei deshalb notwendig, die beiderseitigen Interessen zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung falle hier allerdings zum Nachteil des Arbeitnehmers aus. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Rolle des Arbeitnehmers nur befristet zu besetzen, beruhe auf künstlerischen Erwägungen. Zwar sei der Arbeitnehmer in der Krimiserie langjährig beschäftigt worden. Allerdings überwiege hier das Interesse an einer kurzfristig durchführbaren Fortentwicklung der Serie durch eine mögliche Streichung der vom Arbeitnehmer bekleideten Rolle. Die Befristungen waren daher rechtmäßig.

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