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Unbefristetes Arbeitsverhältnis wegen rechtsmissbräuchlicher Befristung

Wird ein Arbeitnehmer auf Basis von zehn befristeten Verträgen im Zeitraum von sechs Jahren und acht Monaten beschäftigt, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von einer rechtsmissbräuchlichen Befristung des letzten Vertrages ausgegangen werden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Februar 2015, 15 Sa 1947/14

Stand:  29.4.2015
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer machte bei seinem Arbeitgeber zunächst in der Zeit vom 1. August 2004 bis zum 14. August 2007 eine Ausbildung zum Straßenwärter. In den darauffolgenden sechs Jahren und acht Monaten war er bei demselben Arbeitgeber auf Basis von zehn befristeten Verträgen als Straßenwärter tätig.

Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer unter anderem die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der zuletzt vereinbarten Befristung zum 14. April 2014 geendet habe. Er ist der Ansicht, dass bei seinem Arbeitgeber durchgängig im ganzen Jahr ein Beschäftigungsbedarf bestehe. Der Arbeitgeber beruft sich hingegen auf saisonalen Mehrbedarf (im Winter) beziehungsweise auf Vertretungsbedarf als Gründe für die Befristung. Die Personalbedarfsplanung sei als eine unternehmerische Entscheidung zu werten.

Das entschied das Gericht:

Die Klage des Arbeitnehmers ist erfolgreich. Unabhängig davon, ob es einen sachlichen Grund für die zuletzt vereinbarte Befristung gegeben habe, sei diese rechtsmissbräuchlich. Bei zehn befristeten Verträgen im Zeitraum von sechs Jahren und acht Monaten könne unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von einem Rechtsmissbrauch bei der letzten Befristung ausgegangen werden.

Befristungen dürfen nicht dazu führen, dass der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gewährleistete Schutz für den einzelnen Arbeitnehmer dauerhaft umgangen werde. Für die Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs seien vor allem die Gesamtdauer der befristeten Verträge und die Anzahl der Vertragsverlängerungen von Bedeutung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe bereits entschieden, dass bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und dreizehn Befristungen eine missbräuchliche Gestaltung indiziert sei. Bei einer Gesamtdauer von fast acht Jahren und vier Befristungen habe das BAG dagegen keinen Missbrauch angenommen. Bei knapp sechseinhalb Jahren und dreizehn Befristungen habe es wiederum einen Rechtsmissbrauch als möglich angesehen. Gegen den Arbeitgeber spräche außerdem, dass der Arbeitnehmer die gesamte Zeit ununterbrochen als Straßenwärter beschäftigt wurde. Ein wirklicher Saisonbetrieb sei hier nicht anzunehmen. Zwar bestehe im Straßenwesen in den Wintermonaten ein erhöhter Beschäftigungsbedarf, aber auch in den Sommermonaten werden ständig zusätzliche Arbeitskräfte benötigt. Auch der Arbeitnehmer sei im Sommer durchgängig als Vertretung von ausgefallenen Arbeitnehmern beschäftigt worden.

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