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Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung wegen Vorbeschäftigung

Ein Arbeitsvertrag kann nicht mehr sachgrundlos befristet werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits acht Jahre vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das zweieinhalb Jahre gedauert hat und vergleichbare Arbeitsaufgaben beinhaltete.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, 7 AZR 733/16

Stand:  25.1.2019
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war von März 2004 bis September 2005 in einem Betrieb als Arbeitnehmer angestellt. Acht Jahre später, im August 2013, wurde er erneut sachgrundlos befristet bis Ende Februar 2014 eingestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Vertragslaufzeit mehrfach verlängert. Die letzte Verlängerung lief bis August 2015. Der Arbeitnehmer meint, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt aber nicht geendet habe. Denn der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gar nicht mehr sachgrundlos befristen dürfen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Denn nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags nicht zulässig, wenn kein sachlicher Grund vorliegt und es zwischen den Parteien bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis gegeben hat.

Zwar habe das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2011 entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keine Vorbeschäftigungen erfasse, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Entscheidung könne aber so nicht aufrechterhalten werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 BvR 1375/14). Denn nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts seien mit diesem Urteil aus dem Jahr 2011 die Grenzen einer vertretbaren Auslegung durch die Gerichte überschritten worden: Der Gesetzgeber habe eine solche Karenzzeit explizit nicht regeln wollen.

Das Verbot einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen könne aber dennoch insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurück liegt, völlig anders geartet war oder nur sehr kurz gedauert hat.

Hier sei das vorangegangene Arbeitsverhältnis gerade acht Jahre, und damit  - nach Ansicht der Richter - nicht sehr lange, her.

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