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Höhere Betriebsrenten für viele Männer

Betriebliche Altersversorgung muss diskriminierungsfrei sein

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.09.2004 - 3 AZR 550/03

Stand:  10.3.2005
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Arbeitgeber schulden ihren Beschäftigten eine diskriminierungsfreie betriebliche Altersvorsorge. Seit dem EuGH-Urteil "Barber" von 1990 sind Männer wie "versicherungsrechtliche Frauen" zu behandeln. Eine Pensionskasse verstößt also gegen diese Rechtsprechung, wenn ihre Leistungsordnung versicherungsrechtliche Vorgaben enthält, die eine Arbeitnehmergruppe wegen des Geschlechts diskriminiert.

Nach diesen Grundsätzen entschied letzte Woche nun auch das BAG. Männer müssen gleich behandelt werden, wie die früher üblicherweise bevorzugten Frauen. Der betroffene Arbeitnehmer kann den zur Herstellung eines diskriminierungsfreien Rechtszustandes erforderlichen Differenzbetrag gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gerichtlich geltend machen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse angemeldet und zahlte die Kassenbeiträge. Die Leistungsordnung der Pensionskasse sah für Arbeitnehmer wie den Kläger vor, dass Versorgungsleistungen von Arbeitnehmern ab Vollendung des 65. Lebensjahres, von Arbeitnehmerinnen schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden können. Für jeden Monat, den die Betriebsrente vor Erreichen dieser Altersgrenzen in Anspruch genommen wird, ordnet die Leistungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,4 Prozent an. Wird die Rente später als vorgesehen verlangt, soll ein Zuschlag von 0,6 Prozent pro Monat erfolgen.

Der Kläger war von 1970 bis 1998 für die Beklagte tätig und nahm vorzeitig mit Vollendung des 61. Lebensjahres seine Betriebsrente in Anspruch. Die Pensionskasse nahm daraufhin für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Abschlag von 0,4% pro Monat vor. Der Kläger hielt diese Kürzung für diskriminierend. Das BAG gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet ihren früheren Mitarbeiter für den Rentenanteil, der auf die Beschäftigungszeiten nach dem "Barber-Urteil" zurückgeht, so zu stellen als sei er eine Frau. Allerdings wiesen die BAG-Richter den Fall zur Klärung von Details an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück. Es muss noch ermittelt werden, welcher Teil der vom Kläger erworbenen Betriebsrente auf die Zeit bis zum "Barber-Urteil" (17.05.1990) und welcher Teil auf die Zeit danach entfällt.

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juli 2003 - 8 Sa 739/02

 

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