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Anfechtung oder Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Fehler im Wahlausschreiben führen nicht zwingend zu einer Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Anfechtbar bleibt die Wahl jedoch weiterhin.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2016, 2 BV 286/16

Stand:  15.2.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin sah die im März 2016 durchgeführten Betriebsratswahlen als nichtig an. So wurden nach Ansicht der Arbeitgeberin Wahlzettel teilweise von Dritten ausgefüllt und Mitarbeiter zur Wahl gedrängt. Darüber hinaus machte der Wahlvorstand im Wahlausschreiben unterschiedliche Angaben zur Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und ordnete einerseits für alle Arbeitnehmer Briefwahl an, legte allerdings andererseits einen Wahltermin für die Stimmabgabe fest. Ferner kam es zu keinem Versand der Wahlunterlagen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage der Arbeitgeberin teilweise statt. Für eine Nichtigkeit ist es notwendig, dass nicht einmal der äußere Anschein einer wirksamen Betriebsratswahl gegeben ist. Solche Ausmaße erreichen die von der Arbeitgeberin behaupteten Vorwürfe jedoch nicht. Allerdings liegt eine wirksame Anfechtung der Wahl vor. In dem Vorgehen sei ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren zu sehen, die das Wahlergebnis auch beeinflussen konnten.

Anmerkung: Die wirksame Anfechtung einer Betriebsratswahl wirkt, anders als die Nichtigkeit einer Wahl, nur für die Zukunft. Daher bleiben die bisherigen Handlungen des Betriebsrats, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Fall, wirksam.

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