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Beginn des Sonderkündigungsschutzes von Wahlbewerbern

Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers beginnt mit der Aufstellung des Wahlvorschlages. Als "aufgestellt" gilt dieser, sobald er die erforderlichen Stützunterschriften aufweist und ein Wahlvorstand existiert.

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11

Stand:  19.4.2012
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Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung über das Bestehen von Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber. Der Kläger war auf der Wahlvorschlagliste mit anderen Bewerbern aufgeführt und erhielt 18 Stützunterschriften. Die Liste ging beim Wahlvorstand ein. Nach Anhörung des (widersprechenden) Betriebsrats kündigte die Beklagte den Kläger betriebsbedingt. Das Wahlausschreiben für die Betriebsratswahl war noch nicht erlassen. Der Kläger machte Sonderkündigungsschutz geltend. Die Richter hielten die Kündigung für nichtig. Dem Wahlbewerber stehe der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorstands an, bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu. Aufgestellt sei der Wahlvorschlag, wenn er die erforderlichen Stützunterschriften aufweise und ein Wahlvorstand existiere.

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