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Betriebsratswahl: Stützunterschriften auf Kopien und elektronische Stimmauszählung zulässig?

Unterschreiben Unterstützer auf Fotokopien einer Vorschlagsliste und werden diese ungeheftet in einer Klarsichthülle eingereicht, ist der Wahlvorschlag als gültig zuzulassen. Außerdem dürfen Wahlvorstände die Stimmen mit elektronischen Hilfsmitteln auszählen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschlüsse vom 25.04.2018, 16 TaBVGa 83/18 und 16 TaBVGa 77/18

Stand:  29.10.2018
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Das ist passiert:

Ein Wahlvorstand wollte eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl nicht zulassen. Im Original der mit einem Kennwort bezeichneten Vorschlagsliste waren alle Bewerber in einer Rangordnung aufgeführt. Die Listenvertreter hatten von dem Original nummerierte Kopien hergestellt und darauf Stützunterschriften für ihren Wahlvorschlag gesammelt. Der Wahlvorstand war der Meinung, dass die Kopien, die ungeheftet in einer Klarsichthülle eingereicht wurden, keinen gültigen Wahlvorschlag darstellten.

In einem weiterem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit bei der Wahl des Betriebsrats eine elektronische Stimmauszählung zulässig ist.

Das entschied das Gericht:

Den Wahlvorschlag haben die Richter zugelassen. Es sei eindeutig erkennbar, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften bezogen. Die Listenvertreter dürfen die Vorschlagsliste vervielfältigen. Es sei ausreichend, dass auf allen Wahlvorschlagsblättern mit den Stützunterschriften die Bewerber mit ihren persönlichen Daten in der festgelegten Reihenfolge inhaltlich übereinstimmend aufgeführt wurden. Kopien, auf denen keine Unterschriften gesammelt wurden, müssten nicht eingereicht werden.

Außerdem haben die Richter beschlossen, dass die zur Wahl des Betriebsrats abgegeben Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern ausgezählt werden durften. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz und Wahlordnung sei der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln nicht verboten. Schließlich handele es sich dabei nicht um eine unzulässige elektronische Stimmabgabe mit einem Wahlcomputer. Die abgegebenen Stimmzettel wurden vom Wahlvorstand während der öffentlichen Stimmauszählung aus der Wahlurne genommen und vor dem Scannen überprüft. In dem Fall sei ausreichend, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands die anschließende elektronische Stimmauswertung durch Stichproben kontrolliere.

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