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BR-Wahl: Filialleiter nicht zwingend leitender Angestellter

Filialleiter sind nicht zwingend leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und können deshalb auch in den Betriebsrat gewählt werden.

Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 27. Juli 2018, 3 BV 3a/18

Stand:  31.7.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin ist im Bereich der Systemgastronomie bundesweit mit vielen Filialen vertreten. Sie schloss mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag, nach dem die Mitarbeiter in den Teilregionen einen gemeinsamen Betriebsrat wählen können. Der bisherige Betriebsratsvorsitzende war Leiter einer Filiale, nach seinem bisherigen Arbeitsvertrag aber nicht befugt, gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen (z.B. Einstellungen, Entlassungen, Versetzungen) zu treffen. Einige Jahre nach der Betriebsratswahl erhielt er eine neue Stellenbeschreibung. In dieser war nun eine selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vorgesehen. Außerdem erhielt er von der Arbeitgeberin eine Personalvollmacht, die er aber nicht unterschrieb. Die beiden Parteien sind sich nicht einig, ob er tatsächlich selbständig Mitarbeiter einstellte und entließ. Bei der letzten Betriebsratswahl wurde er erneut in den regionalen Betriebsrat und auch zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Die Arbeitgeberin hat die Betriebsratswahl angefochten. Sie ist der Meinung, der Filialeiter sei leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und hätte daher gar nicht in den Betriebsrat gewählt werden dürfen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht entschied, dass die Betriebsratswahl rechtmäßig war. Aus dem Arbeitsvertrag an sich ergebe sich keine Stellung als leitender Angestellter, da er nach seinem Vertrag gerade nicht eigenständig Leute einstellen und entlassen könne. Zu einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags sei es nicht gekommen. Die Arbeitgeberin habe auch keine Berechtigung, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern. Hinzu komme, dass sich die mögliche Kompetenz, Personal selbständig einzustellen und zu entlassen, nur auf die eigene Filiale bezogen hätte. Als Betriebsrat sei er aber für die gesamte Teilregion und damit für eine Vielzahl von Filialen zuständig. Auch deshalb könne der Status eines leitenden Angestellten nicht begründet werden.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

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