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Gerichtliche Ergänzung des Wahlvorstands nicht im einstweiligen Rechtschutz

Grundsätzlich kann jedes Mitglied sein Amt im Wahlvorstand jederzeit niederlegen. In diesem Fall rückt ein Ersatzmitglied nach.

LAG Köln, Beschluss vom 29.05.2013 – 3 TaBVGa 3/13

Stand:  7.10.2013
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Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, muss der Betriebsrat ein neues Mitglied bestellen. Besteht noch kein Betriebsrat, erfolgt die Ergänzung des durch die Amtsniederlegung unvollständig und damit funktionsunfähig gewordenen Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht auf Antrag der nach § 17 Absatz 4 BetrVG gesetzlich Antragsberechtigten.

Diese gerichtliche Ergänzung eines funktionsunfähigen Wahlvorstands ist jedoch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Nach § 17 Absatz 4 BetrVG kommt dem Arbeitsgericht bei der Bestellung des Wahlvorstands nur eine gesetzliche Auffangfunktion zu. Nur dann, wenn auf dem originär vom Gesetz vorgesehenen Weg über die Wahlversammlung kein Wahlvorstand zustande kommt, kann die arbeitsgerichtliche Bestellung beantragt werden. Eine derartige gerichtliche Bestellung wird nach allgemeinen Grundsätzen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erst mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam. Dementsprechend kann in einer Betriebsversammlung noch ein Wahlvorstand gewählt werden, solange kein rechtskräftiger gerichtlicher Bestellungsbeschluss vorliegt. Für die wirksame gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands ist damit ein rechtskräftiger Beschluss in der Hauptsache erforderlich. Das Gleiche gilt für die gerichtliche Ergänzung eines funktionsunfähig gewordenen Wahlvorstands, denn diese erfolgt nach denselben Rechtsgrundsätzen wie die Bestellung.

Etwas anderes könnte allenfalls bei einer rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise des Wahlvorstands gelten, wenn beispielsweise durch eine gezielte Amtsniederlegung einzelner Wahlvorstandsmitglieder letztlich die wirksame Bestellung eines funktionsfähigen Wahlvorstands dauerhaft verhindert würde. Das gälte erst recht, wenn ein derartiges Verhalten des Wahlvorstands durch den Arbeitgeber beeinflusst würde. Anhaltspunkte hierfür waren im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich.

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