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Leiharbeit - Rechtsprechungsänderung: Leiharbeitnehmer zählen für die Größe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb mit

BAG, Beschluss vom 13.3.2013 – 7 ABR 69/11

Stand:  7.10.2013
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Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn regelmäßig eine bestimmte Anzahl von Leiharbeitnehmern im Betrieb eingesetzt wird und ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern. Hier kommt es auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer nicht an.

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