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Unwirksame Betriebsratswahl wegen genereller Anordnung der Briefwahl

Die Voraussetzungen für eine generelle Anordnung der Briefwahl liegen trotz vieler unterschiedlicher Einsatzorte und Schichtarbeitszeiten nicht vor, wenn für einige Arbeitnehmer eine persönliche Stimmabgabe möglich ist.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Verhandlung am 14. Januar 2015, 7 TaBV 62/14

Stand:  30.1.2015
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber beschäftigt circa 1.450 Arbeitnehmer in den Bereichen Reinigung und Sicherheit sowie Gastronomie und Catering. Davon sind lediglich 40 bis 50 Personen in der Zentrale tätig. Viele der übrigen Mitarbeiter arbeiten im Schichtdienst und an verschiedenen Einsatzorten im Stadtgebiet, unter anderem auf dem Messegelände, in Schulen und Kindergärten sowie in Bürogebäuden. Als die Betriebsratswahl anstand, ordnete der Wahlvorstand für alle Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe an. Im März 2014 wählten die Arbeitnehmer auf diese Weise einen 15-köpfigen Betriebsrat.   Die anfechtende Gewerkschaft ist der Ansicht, dass der Wahlvorstand nicht die allgemeine Briefwahl vorschreiben durfte. Vielmehr hätte er eine persönliche Stimmgabe ermöglichen müssen. Der Betriebsrat hält die Wahl hingegen für wirksam. Die generelle Anordnung der Briefwahl sei durch die vielen unterschiedlichen Einsatzorte und Schichtarbeitszeiten der Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies den Betriebsrat auf starke Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Betriebsratswahl hin.  Denn die Voraussetzungen für eine generelle Anordnung der Briefwahl  gemäß § 24 der Wahlordnung (WO) lägen nicht vor. Jedenfalls für die mindestens 40 Mitarbeiter in der Zentrale sei eine persönliche Stimmabgabe möglich gewesen.

Daraufhin kündigte der Betriebsrat noch in der Verhandlung an, in der folgenden Betriebsratssitzung seinen Rücktritt zu beschließen, um den Weg für Neuwahlen freizumachen. Damit wäre dann auch das Verfahren beendet, so dass das Gericht keine Entscheidung verkünden muss. Für den Fall dass der Betriebsrat nicht zurücktreten sollte, hatte das Gericht seine Entscheidung für den 28. Januar angekündigt. Auf der Seite des LAG Düsseldorf  wurde in dieser Sache am 28. Januar keine Entscheidung veröffentlicht.

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