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Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck: Zulässig?

Ein Arbeitnehmer ist zu einer Zeiterfassung per Fingerabdruck-Scanner nicht verpflichtet. Ohne seine Einwilligung ist eine solche Erfassung der Arbeitszeit unzulässig. 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Juni 2020, 10 Sa 2130/19

Stand:  27.8.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer arbeitet in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Dabei wird der Fingerabdruck nicht als Ganzes verarbeitet, sondern nur die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab und erhielt deshalb eine Abmahnung. Dagegen wehrt sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Die Richter haben entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen müsse. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, geht es dabei um biometrische Daten. Die Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne – trotz Bedeutung der Arbeitszeiterfassung – die Erforderlichkeit einer Erfassung per Fingerabdruck-Scanner nicht festgestellt werden. Deshalb sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig und die Weigerung der Nutzung stelle keine Pflichtverletzung dar. Der Arbeitnehmer könne daher die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

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