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Auskunftsrecht eines Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO

Arbeitnehmer können die Herausgabe der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber verlangen, auch wenn diese nicht in der Personalakte gespeichert sind.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018, 17 Sa 11/18

Stand:  5.4.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist bei einem großen Automobilhersteller in der Rechtsabteilung unter anderem mit Führungsaufgaben beschäftigt. Bereits 2014 kündigte der Arbeitgeber dem juristischen Mitarbeiter aus unterschiedlichen Gründen. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf ein unternehmensinternes Hinweisgebersystem, in Rahmen dessen es zu wiederholten Meldungen über ihn gekommen sei. Die ausgesprochene Kündigung wurde jedoch vom Arbeitsgericht als nicht wirksam angesehen. Neben der Kündigungsschutzklage strebte der Mitarbeiter ebenfalls die Mitteilung umfassender Informationen an: Er verlangte vom Arbeitgeber die Herausgabe sämtlicher über ihn gespeicherten Leistungs- und Verhaltensdaten und berief sich dabei auf Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der Arbeitgeber machte hingegen geltend, der Auskunftsanspruch sei zum einen zu unbestimmt und beeinträchtige zum anderen die Rechte und Freiheiten anderer Personen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers statt. Nach Ansicht des Gerichts habe der Mitarbeiter seinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausreichend eingeschränkt und präzisiert. Zwar könne nicht im Vorfeld bereits ausgeschlossen werden, dass durch die Auskunftserteilung auch legitime Interessen des Arbeitgebers oder anderer Mitarbeiter beeinträchtigt werden können. Die Einschränkung des Informationsanspruchs, beispielsweise aufgrund der Geheimhaltung einer Informationsquelle oder die Bewahrung der Anonymität der Hinweisgeber, wäre jedoch nur dann möglich und notwendig, soweit schützenswerte Interessen Dritter bestehen. Im Ergebnis müsse somit eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Arbeitnehmers und möglichen Drittinteressen vorgenommen werden. So könne es dadurch auch zu einer Teilauskunft kommen. Nachdem hierzu vom Arbeitgeber jedoch nichts Konkretes vorgetragen wurde, könne er sich auf diesen Einwand auch nicht berufen. Dem Auskunftsverlangen des Arbeitnehmers sei damit statt zu geben und dem Arbeitnehmer eine Datenkopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO auszuhändigen.

Die Revision zum Bundearbeitsgericht wurde vom Landesarbeitsgericht zugelassen und vom Arbeitgeber bereits eingelegt.

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